Sicherstellung der Abwasserentsorgung: Betrieb und Überwachung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
2. Erlass Siedlungswasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Es folgt ein Auszug aus dem Erlass:
“I. Zur Minimierung des Ansteckungsrisikos und zur Behebung pandemiebedingter eventueller personeller Einschränkungen werden während des Geltungszeitraums der Sächsischen Corona-Schutz­ Verordnung vom 31. März 2020 (SächsGVBI. S. 86) und ggf. folgender i. d. S. erlassener Vorordnungen zuzüglich eines weiteren Kalender­ monats nachfolgende Ausnahmeregelungen geduldet:
1. Wartung der Anlage

Turnusmäßige Wartungen von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (§ 4 Absätze 2 und 3 der Kleinkläranlagenverordnung) können verschoben werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anlagenbetreiber regelmäßig den Füllstand Anlage kontrolliert und rechtzeitig die notwendige Schlamm- bzw. Abwasserabfuhr beim Aufgabenträger beantragt.

Dies gilt nicht für Reparaturarbeiten, die zwingend notwendig sind, um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu gewährleisten.
2. Betrieb, Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber
Die Anforderungen an den Betrieb und die Selbstüberwachung der Anlage, die sich aus der Bauartzulassung jeweiligen Anlage sowie ggf. wasserrechtlichen des Kanalbetreibers (§ 4 2 Satz 1 Kleinkläranlagenverordnung) unmittelbar aus der  Kleinkläranlagenverordnung (§ 4 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3) ergeben, insbesondere
• Regelmäßige Sichtkontrolle
• Füllstandskontrolle
• Dichtheitskontrolle
bestehen unverändert fort und sind durchzuführen.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 4 Kleinkläranlagenverordnung ist der Betreiber außerdem verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben.
Dabei gilt:
• Soweit der Betreiber die festgestellten Mängel selbst beheben kann, hat er dieses unverzüglich vorzunehmen.
• Soweit zur Mängelbehebung die Dritten (Fachbetrieb) erforderlich ist, so soll dies in Abhängigkeit der Dringlichkeit (bezogen auf die Funktionsfähigkeit der Anlage) erfolgen.
3. Klärschlammentleerung (bei Kleinkläranlagen), Entleerung abflussloser Gruben
Diese Aufgaben obliegen der Gemeinde bzw. dem Zweckverband (Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung), § 50 Absatz 1 SächsWG, § 54 Absatz 2 WHG, § 48 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SächsWG.
Der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie der Inhalt von abflusslosen Gruben ist nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Sächs WG dem Abwasserbeseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragten zu überlassen, soweit keine Ausnahme nach § 50 Absatz 5 vorliegt.
Diese Arbeiten werden im Regelfall durch den Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen durchgeführt. Situationsbedingt kann infolge der aktuellen Lage auch eine zeitliche Verschiebung/
Aussetzen vorgenannter Klärschlammentleerung notwendig und (z.B. bei geringem Schlammaufkommen) möglich sein.
Die Entscheidung über ein zeitweises befristetes Aussetzen der Klärschlammentsorgung treffen die Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung lagebedingt selbst. Eine Information der zuständigen Wasserbehörde hat nur dann zu erfolgen, wenn sich aus der ausgesetzten Klärschlammentsorgung absehbar eine Gewässergefährdung und in soweit wasserrechtlicher Handlungsbedarf ergeben kann.
Eine regelmäßige Leerung abflussloser Sammelgruben ist nach wie vor sicher zu stellen.
4. Überwachung
Die Überwachung nach § 5 Kleinkläranlagenverordnung erfolgt gemäß § 48 Satz 3, § 50 Absatz 1 SächsWG durch den Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung.
Aus genannten Gründen kann während der o. g. Geltungsdauer der Sächsischen Corona Schutzverordnung diese Überwachung reduziert oder ausgesetzt werden.”
Ihr Abwasserverband “Untere Döllnitz”